Bürgerinitiative gegen Autobahnzubringer durch Meimersdorf e. V.
Bürgerinitiative gegen Autobahnzubringer
durch Meimersdorf e. V.
im Folgenden kurz BIM genannt
 
 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative gegen Autobahnzubringer durch Meimersdorf e.V.“ im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Meimersdorf, Wendenweg 1c und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Die Einwohner von Meimersdorf sollen vor Lärm und Luftverunreinigung, der durch den Bau einer Durchgangsstrasse für überörtlichen Verkehr und/oder als Autobahnzubringer entsteht, geschützt werden. Der Verein setzt sich aus diesem Grunde dafür ein, dass der Bau einer – auch nur abschnittsweisen – Durchgangsstrasse durch Meimersdorf (als sog. Solldiekswall) zwischen Wellseedamm, B404 / A21 und Flintbek bzw. L 318 verhindert wird. Der Verein vertritt dieses Interesse gegenüber politischen Gremien und Behörden, insbesondere der Landeshauptstadt Kiel. Außergerichtlich und ggf. gerichtlich.
    Die zuständigen Behörden und politischen Gremien sollen im Interesse der Einwohner zu umweltverträglichen Planungen und Maßnahmen veranlasst werden, notfalls auf gerichtlichem Wege.
    Die Öffentlichkeit soll über geplante Maßnahmen und deren Auswirkungen informiert werden.
  2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einwohner der Ortsteile von Meimersdorf sein, die dort ihren ersten Wohnsitz haben sowie Eigentümer von dort gelegenen Grundstücken.
Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsansprüche dem/der Antragsteller/in mitzuteilen:
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung jeweils zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober
Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die laufenden Aufwendungen ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 10,00 Euro pro Person zu zahlen. Dieser Betrag ist jeweils fällig bis 31.03. eines Jahres. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung des Mitgliederbeitrages jeweils am 3. Werktag im April eines Jahres.
Eine Erhöhung dieses Betrages kann nur auf Grund Beschlusses durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Darüber hinausgehende Zuschüsse für besondere Aufwendungen, wie z. B. Anwaltskosten, werden freiwillig gezahlt und in jeweils individuell zu bestimmender Höhe.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    - Entlastung des Vorstands,
    - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    - über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    - Bericht des Vorstands,
    - Bericht des Kassenprüfers,
    - Entlastung des Vorstands,
    - Wahl des Vorstands
    - Wahl von zwei Kassenprüfern,
    - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    - Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr,
    - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 
  6. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied bei einem der Vorstandsmitglieder eingesehen werden.

 

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    - ein Vorsitzender
    - zwei Stellvertreter
    - ein Schatzmeister
    - ein Schriftführer
    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Diese sind von den Mitgliedern einsehbar.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied, das Vereinsmitglied sein muss, zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecken fällt das Vermögen des Vereins
    1. An den Förderverein der Grundschule Neumeimersdorf
        Johanna Mesdorf Schule“ Meimersdorfer Füchse
    2. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an
        KTE Meimersdorf, Am Dorfplatz
        pädiko Einstein in Neu-Meimersdorf
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

 Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 23.05.2008 und in der Mitgliederversammlung vom 05.06.2013 beschlossen.

 Satzung als verlinkte Datei folgt.